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Aktualisierte FAQ-Listen zu den Energiepreisbremsen für Strom und Gas

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat aktualisierte FAQ-Listen veröffentlicht, die einen Überblick über die Funktionsweisen der Strom- und Gaspreisbremse sowie die Berechnung der Entlastungshöhe geben.

Seit dem 1. März 2023 greifen die Energiepreisbremsen für Strom und Gas, die zum Ende des vergangenen Jahres beschlossen wurden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat dazu jetzt aktualisierte FAQ-Listen veröffentlicht. Die FAQ-Listen geben einen kurzen Überblick über die Funktionsweisen der Strom- und Gaspreisbremse und die Berechnung der Entlastungshöhe. Des Weiteren werden in den FAQ-Listen die Regelungen zu Standorterhalt, Boni und Dividenden erläutert.

Was unsere Betriebe jetzt interessiert: 

Wie erhält mein Betrieb die Entlastung? Muss ich jetzt etwas tun?  

1. Bei den Stromkosten erfolgt die Entlastung automatisch über die Stromversorger. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Im Grundsatz gilt: Sie müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Ausnahmen gelten lediglich für Betriebe mit besonders hohen Energiekosten, für die unter Umständen besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten gelten: Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Betriebe, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben darüber hinaus erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde die Einhaltung des europäischen Beihilferechts nachvollziehen können.  

2. Bei den Gaskosten gilt: Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Im Grundsatz gilt auch hier: Die Betriebe müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleinere und mittlere Unternehmen zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern. Eine Ausnahme besteht lediglich für Betriebe, deren Jahresverbrauch an einer Entnahmestelle unter 1,5 Mio KWh liegt und die RLM-Kunden sind: Sie müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger die Voraussetzungen ihrer Anspruchsberechtigung in Textform mitteilen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben. Des Weiteren müssen Betriebe tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollen; zum Ende des Jahres müssen diese Betriebe dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich darüber hinaus für Betriebe bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro sowie bei Lieferantenwechsel (zu den Einzelheiten siehe §§ 22 Abs. 2 und 3 EWPBG).  

Betriebe, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt, müssen dem Netzbetreiber bis 30. Juni 2024 besondere Angaben mitteilen (zu den Einzelheiten siehe § 22 Abs. 5 EWPBG).  

Quellen: FAQ Strompreisbremse, Fragen 5 und 25; FAQ Gaspreisbremse, Fragen 13 und 26

 

Stand: 6. März 2023